Vorsicht bei Gutscheinen

  • Hi ihr,


    nachdem ich innerhalb eines Jahres gleich 2 Mal schlechte Erfahrungen mit Gutscheinen gemacht hab, möcht ich hier ein paar Tipps anbringen. Vielleicht kann der/die Eine oder Andere damit vor Schaden bewahrt werden:


    1) Wenn ihr im Zuge einer Reklamation Gebrauch macht vom Rückgaberecht, lasst euch nicht mit Warengutscheinen abspeisen, sondern besteht auf der Rückgabe des Warenwertes in bar.


    2) Wenn es sich um die Rückgabe einer Ware handelt, weil man es sich anders überlegt hat, dann ist eine Barablöse in der Regel vom Goodwill des Verkäufers abhängig, und in den meisten Fällen wird es statt Bargeld einen Warengutschein geben.


    In diesem Fall - oder wenn es sich um Gutscheine handelt, die man geschenkt bekommen hat - ist die raschestmögliche Einlösung zu empfehlen. Dabei ist es gescheit, auch bei Kleinstbeträgen auf Zahlung per Gutschein zu bestehen und ggf. eine neuerliche - reduzierte - Gutschrift zu akzeptieren.



    Ich war nicht so klug und hab gedacht, ich heb mir die 30 Euro Gutscheine vom *edit bei Hera*, die ich im Mai 2009 im Zusammenhang mit der Rückgabe eines nicht benötigten Geräts bekommen habe, auf, bis ich sie für einen größeren Einkauf auf einmal verwenden kann.


    Im Dezember 2009 sagte man mir dann im Geschäft, dass man Ende des Jahres in ein neues Lokal an der gegenüberliegenden Straßenseite *edit bei Hera* die das Geschäft zu diesem Zeitpunkt betrieben hat. Es hätte sogar gereicht zu sagen: Wir sperren zu, es gibt eine Neuübernahme. Nix.


    Dem Newsletter von voriger Woche hab ich schließlich entnommen, dass das *edit bei Hera*am 13. Februar am neuen Standort wieder eröffnen würde. Unterzeichnet war die Info mit *edit bei Hera*`.


    Es handelt sich um eine neue Firma. Die Gutscheine können als Masseforderung angemeldet werden.


    *edit bei Hera*kenn ich schon lang, und im *edit bei Hera* war ich Kundin seit mehr als 35 Jahren. Grad deshalb ist die Enttäuschung jetzt riesengroß.


    Aber passieren kann das bald wo, deshalb die grundsätzlichen Empfehlungen zum Umgang mit Gutscheinen. Ich werd Gutscheine in Zukunft vermeiden wo`s geht.


    Liebe Grüße
    Linda

  • und noch etwas sei angemerkt.


    Gutscheine, auch wenn sie gekauft werden, sind nicht endlos lang gültig und sind eben nicht einem Geldschein gleich zu setzen. Wenn schon Gutschein dann immer vereinbaren bis wann er einzulösen ist.


    lg
    Thomas

  • Hallo Linda,


    auch wenn es dich anstinkt - was ich verstehen kann, bitte keine Namensnennung von Händlern. ;)


    @ Gutscheine... ich kenne genug, die sich kurz vor Weihnachten beim Cosmos mit Gutscheinen bei einer Gutscheinaktion eingedeckt haben. Und im Jänner sind die in Konkurs gegangen (was ja auch nicht von heute auf morgen passiert, sondern schon länger angebahnt werden muß. Und jetzt schauen diese Leute auch mehr oder weniger durch die Finger, weil sie ihre Gutscheine nur beim Masseverwalter anmelden können. :(

  • N'Abend!


    Uschi kriegt zu Weihnachten einen "*edit by Hera*" Stempel, das macht die Arbeit viel leichter ;)


    Linda, das klingt nur allzu vertraut...
    Ich war jahrelang im Elektronik-Einzelhandel und habe nach Möglichkeit versucht, den Leuten ihr Geld zurück zu geben, sie sind fast immer wieder gekommen!


    Ein Rückgaberecht gibt es im Reklamationsfall erst, wenn der Kunde dem Händler mindestens zwei Möglichkeiten zur Nachbesserung der defekten Ware gegeben hat und der die dennoch nicht gechecked bekommt, oder?
    Hofer und andere Discounter sind da halt kulanter, aber eine Wandlung eines Vertrages wegen Defekt oder gar nicht-gefallen ist ein riesen Entgegenkommen, da auf Bargeld bestehen wird meist auf taube Ohren stossen!


    Übrigens, zum Thema Konkurs bin auch ich ein gebrandtes Kind: Habe bei *edit by Hera* eine Mikrowelle-Grill-Dampfgarerkombi bestellt, der Online-Händler bietet ausschließlich Vorab-Kasse an (großer Händler, gute Reputation, daher haben nicht gleich die Alarmglocken geklingelt), ich überweise, warte 2 Wochen, nix kommt, rufe an, werde vertröstet, schreibe mails, werde vertröstet, dann die Info im Web "*edit by Hera* hat Konkurs angemeldet", eine Anmeldung als Gläubiger hätte etwa 20 Euro gekostet und mir mit viel Glück 10% der Kaufsumme (etwa 20 Euro) aus der Konkursmasse gebracht.


    Sie nehmens von den Lebenden...
    LG Andreas

  • Hallo Andreas!


    Das mit der Vorauskasse kenne ich.
    Auch einige unser sogenannter Forenhändler machen nur mit Vorauskasse,ist ihr Ding.
    Ich kaufe dann eben woanders.
    Sehe nicht ein,jemanden mein Geld zu geben,bevor ich nicht meine Ware habe,nur weil die Händler zu faul sind,sich über verschiedene,weit verbreitete Zahlungsmöglichkeiten zu Informieren,bzw. sowas einzurichten.


    Zum Thema Gutscheine,dachte da gibt es kein Ablaufdatum?
    Hab sowas erst kürzlich wieder den Medien entnommen!


    Gruß Markus

  • Hallo ihr Lieben,


    ja, Uschi, irgendwie hab ich eh fast damit gerechnet ...


    Weil's aber keine Werbung war, sondern bloß ein Beispiel von offenbar vielen (danke Andreas, dein Beitrag tröstet) hab ich mir gedacht, dass die Nennung des Namens in diesem Fall zulässig ist. Ich kenn ja ein paar Leute auch von hier, die im *edit by Linda* :) eingekauft haben und so etwas wahrscheinlich nicht erwartet hätten.


    Thomas, auch deine Ergänzung ist wichtig: Das ist nämlich die zweite Erfahrung, die ich mit Gutscheinen innerhalb des letzten Jahres gemacht hab. Ich hätte drauf gewettet, dass ein Ablaufdatum für einen bezahlten Gutschein von der 30-jährigen Verjährungsfrist für Kapitalforderungen overruled wird. Nix da! Das Datum gilt, streiten kann man eventuell noch, ob nicht die Verjährungsfrist von 3 Jahren zieht.


    Warengutscheine sind offenbar die ideale Methode für Unternehmen, um sich auf Kosten gutgläubiger Menschen zu bereichern.


    Darauf hinzuweisen muss erlaubt sein. Irgendwann geht dann die Rechnung - hoffentlich - nimmer auf.


    Gute Nacht!
    Linda

    Nie ist zuwenig, was genügt.
    Heinz Staudinger, Waldviertler Schuhwerkstatt

    2 Mal editiert, zuletzt von Linda ()

  • Auch wenn in den meisten Fällen Gutschein vermutlich akzeptiert und rechtzeitig eingelöste werden gibt es einen ganz gravierenden Nachteil: Der Realwertverlust.


    Gutscheine haben die blöde Eigenschaft keine Zinsen zu bringen, sondern ganz im Gegenteil durch die Inflation real an Kaufkraft zu verlieren. Um einen Gutschein der heute 100 Euro wert ist kann man zu Weihnachten leider keine Waren mehr für 100 Euro kaufen, denn die sind bis dahin gem. der Inflationsbereinigung teurer geworden.
    Mit diesem Argument habe ich immer noch Cash retour bekommen oder die Firma garantiert mir im gegenzu die Preise der Gutscheinausstellung - wollte aber bisher keiner machen ;-)


    Finger weg von Gutscheinen und als Geschenk das dümmste das man machen kann - abgesehen vl. das mit dem Gutschein ein Wochenende für eine Reise bereits vollständig abgegolten ist.


    Leider kein *edit by Hera* aber das nächste mal :D


    lg
    Thomas

  • Zitat

    Gutscheine, auch wenn sie gekauft werden, sind nicht endlos lang gültig und sind eben nicht einem Geldschein gleich zu setzen. Wenn schon Gutschein dann immer vereinbaren bis wann er einzulösen ist.


    Das ist meines Wissens nach nicht richtug, Gutscheine können nicht ihre Gültigkeit verlieren!


    LG


    Paul


  • Leider doch, ein Gutschein ist kein Geldschein. Gutscheine sind eine Schuldverschreibung und es ist bürgerrechtlich nicht zulässig eine Schuld endlos lang aufrecht zu halten.
    In Österreich gilt das zum Gutschein meist eine Frist vereinbart wird (oft durch die AGB) bis zu dem der Gutschein eingelöst werden muss. Wird nichts vereinbart gelten 30 Jahre - und das ist eben auch nicht unbefristet.


    Einen Anspruch auf Barauszahlung eines Gutscheines gibt es rechtlich nicht.


    lg
    Thomas

  • Hallo Thomas, hallo Paul,


    für Gutscheine gilt nicht die 30-jährige Verjährungsfrist!


    Ich hatte meiner Mutter 1994 einen Gutschein für ein Candlelightdinner für 2 Personen in einem bekannten Wiener Ringstraßenhotel geschenkt. Nach ihrem Tod habe ich im Nachlass den Gutschein gefunden und wollte ihn voriges Jahr - natürlich gegen Aufzahlung des Inflationsausgleichs und ohne Berücksichtigung einer Verzinsung für die seinerzeit geleistete Vorauszahlung einlösen.


    Nach Ablehnung dieses Vorschlags durch die Geschäftsführung habe ich mich genauer erkundigt und erfahren, dass in diesem Fall §1486 ABGB zur Anwendung kommt. That's it.


    Gekaufte Warengutscheine seh ich jetzt nur mehr als eine Art legalisierte Betrugschance, weil ich sicher bin, dass viele Leute Gutscheine erwerben in der fälschlichen Annahme, es sei eine gute und sichere Anlage, und die spätere Einlösung sei schlimmstenfalls mit einer Aufzahlung verbunden.


    Liebe Grüße
    Linda

  • Hi


    So schlimm ist es Gott sei Dank nicht denn es gilt hier nicht das ABGB sondern das KSchG. Drei Jahre, wenn keine Frist vereinbart ist, wäre nur unter Geschäftsleuten wirksam aber Gutscheine werden in der Regel von Privatkunden entgegengenommen oder gekauft.


    An deiner Stelle würde ich bei so einem Gutschein zur AK gehen und das rechtlich abklären lassen. Als Privatmensch und Konsument geniest man doch Schutz vor Mißbrauch. Siehe auch: Gutscheine als Geschenk



    lg
    Thomas

  • Hallo Thomas,


    ein Zitat aus deinem link:


    Zitat

    Gutscheine sind – wenn kein Datum drauf steht – 30 Jahre lang gültig.


    Das ist der Punkt: Ohne Ablaufdatum kenn ich bloß die Münzen einer grünen Wäsche-Handelskette. Die werden auch heute noch anstandslos eingelöst, selbst wenn sie auf Schilling lauten.


    Bei Gutscheinen mit vermerkter Gültigkeitsgrenze gilt nach deren Überschreitung die 3-jährige Verjährungsfrist.


    Nur bin ich halt bloß ein gebranntes Kind, keine Juristin :(


    Im Insolvenzfall ist das Ganze aber eh nimmer wichtig. In dem Zusammenhang ärgert's mich, dass das Konsumentenschutzgesetz hier nicht einen Ausgleich zugunsten privater Verbraucher schafft zu den allgemeinen Gläubigerschutzbestimmungen. Denn während ein Lieferant lediglich seinen Wareneinsatz als tatsächlichen Verlust zu verbuchen hat, trifft ein Ausfall die Konsumenten, die mit dem Kauf von Gutscheinen quasi eine Vorauszahlung geleistet haben, in voller Höhe.


    Bei der Vorstellung, dass viele Menschen ihren Lieben zu Weihnachten Warengutscheine einer nach dem russischen Universum benannten Handelskette geschenkt haben und die jetzt bestenfalls noch kriegen was übrig ist, wird mir übel.


    Liebe Grüße
    Linda

  • Hi ihr Lieben,


    nur kurz zur Klarstellung ;)


    Das *edit bei Hera* war bei Linda leider notwenig, da sie einen Aquaristikhandel namentlich erwähnt hat.


    ;) aber das wisst ihr eh



    Bitte noch kurz: Bitte keine *edit bei Hera* nachmachen, da dies für uns Mods als Hinweis gilt, wer was editiert hat.


    In diesem Thread wurde nur Lindas Post editiert.


    DANKE! 8)